Kriterien zur Förderung

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen

  • Neugründungen,
  • entgeltliche Betriebsübertragungen oder
  • unentgeltliche Betriebsübertragungen

von diversen Abgaben und Gebühren befreit.
 



Inhalt:

 

  1. Begünstigte Neugründer im Sinne des NEUFÖG
  2. Begünstigte Betriebsübertragungen im Sinne des NEUFÖG
  3. Gebühren-Befreiung

 

1. Begünstigte Neugründer im Sinne des NEUFÖG

Eine betriebliche Neugründung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Neueröffnung eines
    • gewerblichen
    • land- und forstwirtschaftlichen oder
    • dem selbstständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
  • Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt. **
  • Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform.
  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.
  • Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.

2. Begünstigte Betriebsübertragungen im Sinne des NEUFÖG

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn

  • ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers* durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt und
  • der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.**

Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, so benötigt der übernehmende Betriebsinhaber grundlegende unternehmerische Kenntnisse:

  • Zeugnisse
  • dreijährige kaufmännische Praxis
  • Aneignung der Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung zur Verfügung gestellten Informationsmaterial.

Sollte innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe der Betrieb

  • entgeltlich oder untentgeltlich übertragen,
  • betriebsfremden Zwecken zugeführt oder
  • aufgegeben werden,

so hat der Übernehmer dies unverzüglich den betroffenen Behörden mitzuteilen (rückwirkender Wegfall der Befreiungen).

*Definition Betriebsinhaber:
Betriebsinhaber (= die die Betriebsführung beherrschenden Personen) sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen:
  • Einzelunternehmer
  • unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. Gesellschafter einer OG bzw. Komplementäre einer KG),
  • nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie
    • entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder
    • wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind (z.B. Kommanditist einer KG ist mit 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt oder mit 30 % und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut)
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschafter einer AG oder GesmbH), wenn sie
    • entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder
    • wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind.


 

**Hinweis:
Um Missbrauch zu vermeiden, darf innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsneugründung/-übertragung die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 15 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

Wird die Betriebsinhaber-Voraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NEUFÖG-Begünstigung und der Betriebsinhaber hat die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.

3. Gebühren-Befreiung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen entfallen verschiedene Kosten im Zusammenhang mit der Neugründung bzw. Betriebsübertragung:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
    für alle durch eine Neugründung/Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen.
    Dies sind zum Beispiel:
    • Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes
    • Ansuchen um individuelle Befähigung bei fehlendem vorgeschriebenem Befähigungsnachweis
    • Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen
    • Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage
    • Beilagen und Zeugnisse, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
  • Grunderwerbsteuer
    wenn eine Gründungseinlage von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften erfolgt.
    Bei Betriebsübertragung wird die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben. Der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert von 75.000 Euro darf dabei nicht überschritten werden.
  • Gerichtsgebühren
    für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung des Betriebes.
  • Gerichtsgebühren
    für die Eintragung in das Grundbuch (1 %, gilt nicht bei Betriebsübertragungen) zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
  • Gesellschaftssteuer
    (1 %) für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung  von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG).
  • Lohnnebenkosten
    (gilt nicht bei Betriebsübertragungen)
    Die Befreiung gilt für
    • die im ersten Jahr ab der Neugründung anfallenden Dienstgeber-Beiträge zum Familienlasten-Ausgleichsfonds (4,5 %)
    • Wohnbauförderungs-Beiträge des Dienstgebers (0,5 %)
    • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,4 %)
    • die anfallende Kammerumlage 2 (zwischen 0,38 % und 0,46 %)
    • insgesamt daher maximal 6,86 %.

Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit:

  • allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen
    • Meisterprüfungszeugnis
    • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • allgemeinen sachlichen Erfordernissen
    • Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes
    • Bauverhandlungsprotokolle 
  • die durch die Neugründung/Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte
    • Bestandverträge
    • Darlehensverträge
    • Kreditverträge

Um in den Genuss der Förderungen bzw. Befreiungen zu kommen, muss

  • der Gründer eine Erklärung der Neugründung (amtliches Formular Neufö 1) bzw.
  • der Betriebübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung (amtliches Formular Neufö 3)

ausfüllen und von der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen lassen.

In den Wirtschaftskammern werden die NEUFÖG-Bestätigungen durch das Gründer-Service, meist auch durch die Fachgruppen und die Bezirksstellen durchgeführt.

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig.
 

Folgender Inhalt wird versendet: Neufög - Neugründungsförderung

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