Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen

Unter dem Begriff „Betriebliches Rechnungswesen“ sind alle Verfahren zu verstehen, die das gesamte betriebliche Geschehen zahlenmäßig erfassen und überwachen.

Diese Aufzeichnungen dienen
  • dem Gläubigerschutz,
  • der Steuerbemessung sowie
  • der Planung und Steuerung des Betriebsgeschehens.



Inhalt:

  1. Verpflichtende Aufzeichnungen
  2. Freiwillige Aufzeichnungen

1. Verpflichtende Aufzeichnungen

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren. Grundsätzlich gibt es drei Varianten der Gewinn-Ermittlung und der damit verbundenen Aufzeichnungen:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    Aufzuzeichnen bzw. zu führen sind:
    • Einnahmen
    • Ausgaben
    • Wareneingangsbuch
    • Anlage-Verzeichnis für nicht sofort abschreibbare Anschaffungen
    • Lohnkonten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

Einnahmen
-Ausgaben
-Abschreibung
= Gewinn

  • Pauschalierung
    (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Durchschnittssätzen, Pauschalierung laut Einkommensteuergesetz)
    Aufzuzeichnen sind:
    • Pauschalierung
    • Einnahmen
    • Wareneinkauf
    • Löhne

Das Anlagenverzeichnis kann entfallen. Die Führung ist allerdings wegen eines eventuellen späteren Wechsels der Gewinnermittlungsart zu empfehlen.

Einnahmen
-Wareneinkauf
-Personalaufwand
-12 % Betriebsausgaben
= Gewinn

Bei Umsätzen von max. EUR 220.000,- kann der Unternehmer auch eine Vorsteuer-Pauschalierung mit 1,8 % der Umsätze (netto) beantragen.

Zusätzlich kann die Vorsteuer von

  • Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen über EUR 1.100,- netto
  • Waren
  • Rohstoffen
  • Halberzeugnissen
  • Hilfsstoffen
  • Zubauten
  • Fremdlöhnen

berücksichtig werden (Pauschalierung laut Umsatzsteuergesetz).

Für bestimmte Branchen (Gastronomie, Lebensmittelhandel usw.) gibt es spezielle Pauschalierungsmöglichkeiten bzw. Bestimmungen.

  • Doppelte Buchführung

Kontenführung mit Erstellung von:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Kassabuch
  • Inventur

Die Aufzeichnungen sind nicht nur Selbstzweck, sondern beinhalten eine Fülle an Informationen, die Sie zur Unternehmensführung und –weiterentwicklung intensiv nutzen können.

2. Freiwillige Aufzeichnungen

Kostenrechnung

Ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen kann auf die Dauer nur dann existieren, wenn der Verkaufserlös auf dem Markt größer ist, als die für die Leistungserstellung erforderlichen Kosten.

Die Ermittlung der Selbstkosten ist

  • Ausgangspunkt für die Preisfestsetzung und
  • eine unbedingte Voraussetzung für jede verantwortungsbewusste Unternehmensführung.

Ziel der Kostenrechnung
Der Wert einer innerbetrieblichen Leistungserstellung (z.B. Preis einer Arbeitsstunde) wird ermittelt und dem Kunden verrechnet.

Kosten, die man nicht kennt, kann man nicht errechnen. Darüber hinaus ist ohne Kenntnis der Preisgrenzen keine aktive Preispolitik möglich. Deshalb ist die Ermittlung der Kostenstruktur und die Beobachtung der Kostenentwicklung die Voraussetzung für eine richtige Kalkulation. 

Aufgrund dieser Kalkulation wird der Verkaufspreis festgesetzt. Weil sich aber Marktpreise meistens nicht nach den Kosten richten, ist jeder Unternehmer gezwungen, die Kostenentwicklung seines Betriebs ständig unter Kontrolle zu halten und alle möglichen Maßnahmen zur Kostensenkung durchzuführen.

Die Zahlen der Finanzbuchhaltung (das ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die doppelte Buchführung) sind für die Ermittlung der Kosten ungenügend. Sie werden vielfach nach rein steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt. Die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwände unterscheiden sich erheblich von den Kosten.

Die Kostenrechnung dient vor allem folgenden Zwecken:

  • Ermittlung der Selbstkosten
    als Grundlage der Preis-Festsetzung für den Absatzmarkt.
  • Errechnung der Wirtschaftlichkeit einzelner
    • Betriebszwecke,
    • Produktgruppen oder 
    • Produkte als Grundlage für die Produktions- und Absatzplanung.
  • Ermittlung von Zuschlagsätzen
    für die bilanzielle Bewertung von Halb- und Fertigfabrikaten sowie selbst erstellten Anlagen.
  • Selbst-Erstellung oder Fremdbezug?
    Die betriebliche Kostenrechnung muss die Frage beantworten können, ob eine eigene Reparaturwerkstätte günstiger ist oder ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt werden soll.

Folgender Inhalt wird versendet: Betriebliches Rechnungswesen

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.