Beschäftigungsformen und Technischer Arbeitnehmerschutz
Beschäftigungsformen
Die Erbringung von "Arbeitsleistungen" kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Beschäftigungsformen.
Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern finden Sie im Merkblatt "Einstellen von Personal - aber richtig!"
Bei Werkverträgen ist zu überprüfen, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Wenn ja ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Wenn nicht, sind Sie Neuer Selbständiger. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Neuer Selbständiger. Dieser Bereich ist ausschließlich im Sozialversicherungsrecht geregelt.
Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sind unbedingt im Vorfeld zu klären.
Technischer Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen wird durch Arbeitsinspektorate (staatliche Organe mit Zutrittsbefugnis) überwacht. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren hin zu prüfen und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen. Diesen Vorgang nennt man Evaluierung, wobei ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angelegt wird.
Verpflichtend vorgeschrieben ist zusätzlich die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Arbeitnehmer. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können dazu kostenlos die Dienste der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Anspruch nehmen (Antrag an die jeweilige Landesstelle der AUVA).
Diese Seite per E-Mail versenden
Folgender Inhalt wird versendet: MitarbeiterInnen
Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder.




