Was muss ich bei der Erbschaft eines Unternehmens beachten?
- Erbschaft eines Unternehmens
- Der Antritt des Erbes
- Das Testament
- Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben
- Steuerliche Auswirkung bei Schenkung und Erbschaft
1. Erbschaft eines Unternehmens
Nach dem Tod eines Unternehmers stellt sich die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt werden soll.
Wenn nur ein Erbe existiert und dieser den Betrieb weiter führen will, ist dies kein Problem. Ebenso, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers – etwa durch Testament – die Erbfolge geregelt wurde und der Bedachte fortführungswillig ist.
Sind allerdings mehrere Erben vorhanden, so muss geklärt werden, wer das Unternehmen weiter betreibt. Die anderen Erben haben natürlich Anspruch auf ihre Erbschaftsteile. Durch rechtzeitige Vorsorge zu Lebzeiten (z. B. durch Schenkung unter Lebenden, Testament) können diese nachträglich auftretenden Probleme reduziert werden.
Der Weg bis zum Antritt des Erbes
Eine juristische Person (die „Verlassenschaft“) tritt die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Bis alle Erbansprüche geklärt wurden und die Erbschaft angetreten wurde, ist diese juristische Person Rechtsträger für das Erbschaftsvermögen.
Die Verlassenschaft darf auch das Unternehmen weiterführen, benötigt dafür aber einen Geschäftsführer, der die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach Übernahme der Erbschaft durch die Erben (= „Einantwortung“) hat ein bestimmter Personenkreis ein gewerberechtliches Fortbetriebsrecht: Ehegatte, Kinder und Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern diese auch erben. Erfüllt der fortbetriebsberechtigte Erbe nicht die gewerberechtlichen Voraussetzungen, so ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.
Die Behörde kann von der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers absehen, wenn mit der Gewerbeausübung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden ist. Nach Antritt der Erbschaft ist der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich bekannt zu geben, ob der Gewerbebetrieb weitergeführt werden soll. Auf das Fortbetriebsrecht kann spätestens einen Monat nach der Einantwortung verzichtet werden.
2. Der Antritt des Erbes
Die Erben übernehmen nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Erblassers. Ist wahrscheinlich, dass der Erblasser überschuldet war, empfiehlt sich eine „bedingte Erbserklärung“ vor dem Notar. Damit kann grundsätzlich das Haftungsrisiko ausgeschaltet werden. Wird der Firmenname fortgeführt, muss auch der Haftungsausschluss unverzüglich im Firmenbuch eingetragen werden.
3. Das Testament
Ein Testament
- darf in Handschrift verfasst werden
- muss mindestens einen Erben enthalten
- muss am Ende unterschrieben sein
Durch nachträgliche Änderungen dürfen keine Missverständnisse entstehen. Änderungen müssen am Ende unterschrieben werden. Die Beisetzung des Datums ist zu empfehlen.
Wenn bereits ein oder mehrere Testamente verfasst wurden, so sollten jeweils die anderen Testamente in dem zuletzt verfassten Testament für ungültig erklärt oder vernichtet werden.
Bei einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament sind keine Zeugen, kein Notar und kein Gericht notwendig.
| Dem Verfasser des Testamentes bleibt es überlassen, welchem Erben er welche Vermögensteile zuwendet. Es können ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. |
4. Pflichtteilsansprüche gesetzlicher Erben
Eine Schranke hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen. Es gibt den sogenannten Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen. Dieser kommt zum Einsatz, wenn ein gesetzlicher Erbe (z.B. Ehegatte oder Kinder) im Testament übergangen oder ungenügend berücksichtigt wurde.
Einem pflichtteilsberechtigten Erben gebührt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles des Vermögens. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Anspruch in Geld, nie ein Anspruch auf bestimmte Sachen. Z. B. steht der Ehegattin neben den Kindern des Verstorbenen als Pflichtteil 1/6 zu, das ist die Hälfte des gesetzlichen Anspruches.
Der Ehegatte kann auch durch einen Erbvertrag abgesichert werden. Der Erbvertrag soll dem überlebenden Ehegatten die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen.
Auch für den Erbvertrag hat der Gesetzgeber eine Schranke gesetzt. Über ein Viertel des zu vererbenden Vermögens darf der Erbvertrag keine Regelungen enthalten. Dieses Viertel muss von Schulden und Pflichtteilsansprüchen frei bleiben und wird entweder nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt oder es muss zusätzlich ein Testament über dieses Viertel verfasst werden
5. Steuerliche Auswirkung bei Schenkung und Erbschaft
Da Schenkung und Erbschaft unentgeltliche Übertragungen sind, sind die Buchwerte des bisherigen Unternehmens weiterzuführen.
Im Erbschaftsfall ist zum Todestag eine Bilanz zu erstellen. Bei Kleinbetrieben kann im Einvernehmen mit dem Finanzamt der Gewinn ohne Erstellung eines Abschlusses quotenmäßig zwischen Erblasser und Nachfolger aufgeteilt werden.
Der bis zum Todestag erzielte Gewinn wird dem Erblasser zugerechnet.
Der nach dem Todestag erzielte Gewinn wird dem Nachfolger zugerechnet.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer haben denselben Tarif. Die Steuer umfasst den unentgeltlichen Übergang vom Vermögen einer Person auf eine andere.
Die Bemessung der Steuer ist von zwei Faktoren abhängig:
- vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser bzw. Geschenkgeber und dem Erben bzw. Geschenknehmer
- vom Wert des zugewendeten Vermögens
| Achtung! Wird der Betrieb unentgeltlich im Familienkreis übertragen, stellt die Zahlung der Abfertigung beim Übergeber keine Betriebsausgabe dar. |
Hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses werden folgende fünf Steuerklassen unterschieden:
| Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
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| Steuerklasse IV | Steuerklasse V |
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Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch die Steuer ist, wenn Ihr Erwerb einen bestimmten Betrag erreicht und Sie in der jeweiligen Steuerklasse sind:
| Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | Steuerklasse IV | Steuerklasse V | |
| bis 7.300 € | 2% | 4% | 6% | 8% | 14% |
| bis 14.600 € | 2,5% | 5% | 7,5% | 10% | 16% |
| bis 29.200 € | 3% | 6% | 9% | 12% | 18% |
| bis 43.800 € | 3,5% | 7% | 10,5% | 14% | 20% |
| bis 58.400 € | 4% | 8% | 12% | 16% | 22% |
| bis 73.000 € | 5% | 10% | 15% | 20% | 26% |
| bis 109.500 € | 6% | 12% | 18% | 24% | 30% |
| bis 146.000 € | 7% | 14% | 21% | 28% | 34% |
| bis 219.000 € | 8% | 16% | 24% | 32% | 38% |
| bis 365.000 € | 9% | 18% | 27% | 36% | 42% |
| bis 730.000 € | 10% | 20% | 30% | 40% | 46% |
| bis 1,095.000 € | 11% | 21% | 32% | 42% | 48% |
| bis 1,460.000 € | 12% | 22% | 34% | 44% | 51% |
| bis 2,920.000 € | 13% | 23% | 36% | 46% | 54% |
| bis 4,380.000 € | 14% | 24% | 38% | 48% | 57% |
| darüber | 15% | 25% | 40% | 50% | 60% |
Eine Einschleifregelung verhindert, dass der Erwerber eines Vermögens, welches knapp über einer Steuerstufe liegt, nach Abzug der Steuer weniger erhält als ein Erbe, dessen Erwerb knapp unter einer Steuerstufe liegt.
Steuerzuschläge
Ein Zuschlag wird dann erhoben, wenn zum Erwerb infolge Erbschaft oder Schenkung auch inländische Liegenschaften gehören. Bei Zuwendungen an
- den Ehegatten
- einen Elternteil
- ein Kind
- ein Enkelkind
- ein Stiefkind
- ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden
- an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes Kind
wird ein Steuerbetrag von zwei Prozent des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft eingehoben.
Bei Zuwendungen an sonstige Personen wird ein Steuerbetrag von vier Prozent des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft eingehoben.
Bewertung bei Schenkung und Erbschaft
Für die Bewertung ist ein Steuerberater zu konsultieren.
| Wichtig: Im Falle der Schenkung (Übergabe) eines Unternehmens besteht ein Freibetrag von 365.000 Euro, sofern der Übergeber das 55. Lebensjahr überschritten hat und der Übernehmer das Unternehmen zumindest fünf Jahre weiterführt. Dies gilt aliquot auch für Gesellschafts-Anteilsschenkungen, wenn dieser Anteil zumindest 25 Prozent beträgt. |
Mit Ausnahme eines Freibetrages von 7.300 Euro bei einer Schenkung unter Ehegatten zu Lebzeiten sind die Tarifbestimmungen sowohl für den Erwerb von Todes wegen als auch für eine Schenkung unter Lebenden vollkommen gleich. Bei allfälligen Gegenleistungen (z. B. Schuldübernahme) für die Übernahme von Liegenschaften fällt Grunderwerbsteuer an (zwei Prozent zwischen Eltern und Kindern). Doch gibt es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dafür ebenfalls einen Freibetrag von 75.000 Euro.
Steuerschuldner
Für die Erbschaftssteuer haften sowohl der Übergeber als auch der Erwerber. Steuerschuldner ist der Erwerber, im Falle einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Entrichtung der Steuer
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird aufgrund einer Steuermeldung des hierzu Verpflichteten vom Finanzamt bescheidmäßig festgesetzt.
Der Steuerbetrag wird binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Wurden abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt waren, so kann dieser binnen fünf Jahren ab Steuerfestsetzung eine Berichtigung des Steuerbescheides verlangen.
Dieser Umstand hat in der Praxis insbesondere für nachträglich bekannt gewordene Finanzamtsverbindlichkeiten des Erblassers große Bedeutung. Beispiel: Finanzamtsverbindlichkeiten, die im Zuge einer abgabenrechtlichen Betriebsprüfung nachträglich bekannt geworden sind.
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