Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen
| Unter dem Begriff „Betriebliches Rechnungswesen“ sind alle Verfahren zu verstehen, die das gesamte betriebliche Geschehen zahlenmäßig erfassen und überwachen. Diese Aufzeichnungen dienen
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Inhalt:
1. Verpflichtende Aufzeichnungen
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Belege zu sammeln und Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren. Grundsätzlich gibt es drei Varianten der Gewinn-Ermittlung und der damit verbundenen Aufzeichnungen:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bis zu einem Jahresumsatz von € 700.000,00 möglich.
Aufzuzeichnen bzw. zu führen sind:- Einnahmen
- Ausgaben
- Wareneingangsbuch
- Anlage-Verzeichnis für nicht sofort abschreibbare Anschaffungen
- Lohnkonten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern
Einnahmen -Ausgaben -Abschreibung = Gewinn
- Pauschalierung
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Durchschnittssätzen, Pauschalierung laut Einkommensteuergesetz)
Die Pauschalierung als Gewinnermittlungsart it bis zu einem Jahresumsatz von € 220.000,00 möglich.
Aufzuzeichnen bzw zu führen sind:- Einnahmen
- Wareneingangsbuch
- Lohnkonten
Das Anlagenverzeichnis kann entfallen, da auch die Abschreibung "abpauschaliert" ist. . Die Führung ist allerdings wegen eines eventuellen späteren Wechsels der Gewinnermittlungsart zu empfehlen.Einnahmen -Wareneinkauf -Personalaufwand - 6 % bzw 12 % Betriebsausgaben (abhängig von der Tätigkeit) = Gewinn Bei Umsätzen von max. EUR 220.000,00 kann der Unternehmer auch bei der Umsatzsteuer eine Vorsteuer-Pauschalierung mit 1,8 % der Umsätze (netto) beantragen.
Zusätzlich kann die Vorsteuer vonberücksichtig werden (Pauschalierung laut Umsatzsteuergesetz).
Für bestimmte Branchen (Gastronomie, Lebensmittelhandel, Handelsver-treter usw.) gibt es spezielle Pauschalierungsmöglichkeiten bzw. Bestimmungen. Für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende gibt es durch eine Verordnung zum Einkommensteuergesetz die Möglichkeit der Pauschalierung mit branchenabhängigen Pauschalsätzen für Betriebsausgaben.- Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen über EUR 1.100,- netto
- Waren
- Rohstoffen
- Halberzeugnissen
- Hilfsstoffen
- Zubauten
- Fremdlöhnen
- Doppelte Buchführung
Ab einem Jahresumsatz von € 700.000,00 ist der Gewinn verpflichtend durch doppelte Buchführung zu ermitteln. Darunter kann man freiwillig die doppelte Buchführung anwenden.
Kontenführung mit Erstellung von:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Kassabuch
- Inventur
- Anlagenverzeichnis
Ein Wareneingangsbuch muss nicht geführt werden.
Die Aufzeichnungen sind nicht nur Selbstzweck, sondern beinhalten eine Fülle an Informationen, die Sie zur Unternehmensführung und –weiterentwicklung intensiv nutzen können.
2. Freiwillige Aufzeichnungen
Kostenrechnung
Ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen kann auf die Dauer nur dann existieren, wenn der Verkaufserlös auf dem Markt größer ist, als die für die Leistungserstellung erforderlichen Kosten.
Die Ermittlung der Selbstkosten ist
- Ausgangspunkt für die Preisfestsetzung und
- eine unbedingte Voraussetzung für jede verantwortungsbewusste Unternehmensführung.
Ziel der Kostenrechnung
Der Wert einer innerbetrieblichen Leistungserstellung (zB Preis einer Arbeitsstunde) wird ermittelt und dient als Grundlage für die Preisgestaltung gegenüber dem Kunden.
Kosten, die man nicht kennt, kann man nicht errechnen. Darüber hinaus ist ohne Kenntnis der Preisgrenzen keine aktive Preispolitik möglich. Deshalb ist die Ermittlung der Kostenstruktur und die Beobachtung der Kostenentwicklung die Voraussetzung für eine richtige Kalkulation.
Aufgrund dieser Kalkulation wird der Verkaufspreis festgesetzt. Weil sich aber Marktpreise meistens nicht nach den Kosten richten, ist jeder Unternehmer gezwungen, die Kostenentwicklung seines Betriebs ständig unter Kontrolle zu halten und alle möglichen Maßnahmen zur Kostensenkung durchzuführen.
Die Zahlen der Finanzbuchhaltung (das ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die doppelte Buchführung) sind für die Ermittlung der Kosten ungenügend. Sie werden vielfach nach rein steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt. Die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwände können sich erheblich von den Kosten unterscheiden.
Die Kostenrechnung dient vor allem folgenden Zwecken:
- Ermittlung der Selbstkosten
als Grundlage der Preis-Festsetzung für den Absatzmarkt. - Ermittlung des kalkulatorischen Betriebsergebnisses
- Errechnung der Wirtschaftlichkeit einzelner
- Betriebszwecke,
- Produktgruppen oder
- Produkte als Grundlage für die Produktions- und Absatzplanung.
- Ermittlung von Zuschlagsätzen
für die bilanzielle Bewertung von Halb- und Fertigfabrikaten sowie selbst erstellten Anlagen. - Selbst-Erstellung oder Fremdbezug?
Die betriebliche Kostenrechnung muss die Frage beantworten können, ob eine eigene Reparaturwerkstätte günstiger ist oder ein anderes Unternehmen mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt werden soll. - Externer Betriebsvergleich - Benchmarking
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