Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

   

Sozialversicherung als Unternehmer

Durch die Gewerbeanmeldung begründet sich nicht nur die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer sondern auch die Pflichtversicherung nach GSVG. Der Unternehmer ist somit kranken-, pensions- und unfallversichert. Pflichtversichert sind somit

  • Einzelunternehmer
  • Gesellschafter einer OG
  • Komplementäre einer KG
  • Geschäftsführende (handelsrechtliche) Gesellschafter einer GesmbH (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind)

Während dem 1. Monat nach Gründung ist eine Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Die Adressen der Sozialversicherungsanstalten finden Sie hier

Hier finden Sie eine ausführliche Erstinformation zur gewerblichen Sozialversicherung.

Beiträge zur Sozialversicherung

Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Beitragsprozentsatz und der Beitragsgrundlage, d.h.

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund des Jahreseinkommensteuerbescheides. Für die Unfallversicherung ist ein fixer Beitrag (unabhängig vom Einkommen) von derzeit € 8,48 monatlich  (€ 101,76 jährlich) zu entrichten. Wichtig: im GSVG ist eine Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen von welcher die Beiträge auch dann zu entrichten sind, wenn die Einkünfte tatsächlich geringer sind oder Verluste erwirtschaftet werden. Nach oben hin erfolgt die Begrenzung durch die Höchstbeitragsgrundlage. Weitere Infos im Merkblatt „Sozialversicherung“.

Achtung Jungunternehmer! Für Gewerbetreibende, die sich erstmalig selbstständig machen, gelten im Gründungsjahr und den darauf folgenden 2 Kalenderjahren niedrigere Beitragsgrundlagen, die zu einem reduzierten Beitrag führen. Siehe Merkblatt „Sozialversicherung“. 

Nebenberufliche Einkünfte (Mehrfachversicherung)

Sollte neben der selbstständigen Tätigkeit auch einer unselbstständigen Tätigkeit nachgegangen werden, unterliegen Sie der Mehrfachversicherung. Informationen über diesen Bereich finden Sie im Merkblatt „Mehrfachversicherung“. 

Kleinunternehmerregelung

Einzelunternehmer können sich von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Auf Antrag können sich Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmer, deren jährlicher Gewinn den Betrag von € 4.641,60 und deren jährlicher Umsatz den Betrag von € 30.000,-- nicht übersteigt) von der Pflichtversicherung befreien lassen. Die Unfallversicherung (€ 101,76 jährlich) ist jedoch trotzdem zu entrichten. Siehe Merkblatt „Sozialversicherung für Kleingewerbetreibende“. 

 

Hier nochmals ein kurzer Überblick von der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft zum Thema Sozialversicherung für Kleinstunternehmer und EPU.

Mitarbeiter

Falls Sie Mitarbeiter einstellen, sind diese nach dem ASVG zu versichern und vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkassa Ihres Bundeslandes anzumelden. Die Adressen der zuständigen Gebietskrankenkassen finden sie hier.

Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht, das entsprechende Formular nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG) bei der Gebietskrankenkassa und dem Finanzamt vorzulegen, wenn Sie im ersten Jahr nach Gründung Mitarbeiter beschäftigen (Reduktion der Lohnnebenkosten). 

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