Zwei lächelnde Personen auf aufgeklapptes Notebook blickend
© rh2010 | stock.adobe.com

Erbrecht Übernehmer

Was muss ich bei der Erbschaft eines Unternehmens beachten?

Lesedauer: 7 Minuten

05.10.2023

Erbschaft eines Unternehmens

Nach dem Tod eines Unternehmers stellt sich die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt werden soll.

Wenn nur ein Erbe existiert und dieser den Betrieb weiterführen will und kann, stellt dies zumeist kein Problem dar. Ebenso, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers – etwa durch Testament – die Erbfolge geregelt wurde und der Bedachte fortführungswillig ist.

Sind allerdings mehrere Erben vorhanden, so muss geklärt werden, wer das Unternehmen weiter betreibt. Die anderen Erben haben natürlich Anspruch auf ihre Erbschaftsteile. Durch rechtzeitige Vorsorge zu Lebzeiten (z.B. durch Betriebsübergabe unter Lebenden oder durch die Errichtung eines Testamentes) können Erbstreitigkeiten oder andere Probleme reduziert werden und damit einer Existenzgefährdung des Unternehmens entgegengewirkt werden.

Das Testament

Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung des Erblassers, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich.

Eigenhändiges Testament 

Der gesamte Text muss vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes zu erfolgen hat. Durch nachträgliche Änderungen dürfen keine Missverständnisse entstehen. Änderungen müssen am Ende unterschrieben werden. Die Beisetzung des Datums ist zu empfehlen.

Wenn bereits ein oder mehrere Testamente verfasst wurden, so sollten jeweils die anderen Testamente in dem zuletzt verfassten Testament für ungültig erklärt oder vernichtet werden.

Bei einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament sind keine Zeugen, kein Notar und kein Gericht erforderlich. 

Fremdhändiges Testament

Der Text kann mit Computer oder von einem Dritten handgeschrieben werden. Zur Gültigkeit dieser Testamentsform ist neben der Unterschrift des Testators erforderlich, dass dieser vor drei fähigen Zeugen (volljährig, keine Bedachten oder deren Verwandte), von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, ausdrücklich bestätigt, dass die Urkunde sein letzter Wille ist und die drei Zeugen das Testament am Ende mit einem eigenhändigen, auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz ("als Testamentszeuge") unterschreiben.

Gesetzliches Erbrecht 

Was passiert wenn kein Testament errichtet wurde? 

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer zur Erbschaft berufen ist, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt. Gesetzliche Erben sind grundsätzlich die Verwandten des Verstorbenen. In erster Linie erben dessen Kinder. Unter diesen wird die Erbschaft nach Köpfen geteilt. Vorverstorbene Kinder werden durch deren Kinder (Enkel) repräsentiert. Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden, so erben in zweiter Linie die Eltern des Verstorbenen. Ein allenfalls vorverstorbener Elternteil wird durch dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers) repräsentiert. Sind in der zweiten Linien keine Personen vorhanden, so erben in dritter Linie die Großeltern des Verstorbenen. Die vierte Linie, bestehend aus den Urgroßeltern, erbt, sofern auch keine Großeltern vorhanden sind.

Der Ehegatte erbt, wenn Kinder vorhanden sind, ein Drittel, ansonsten zwei Drittel des Nachlasses. Sind weder Erben aus der ersten oder zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Lebensgefährten und Stiefkinder haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch einen Pflichtteilsanspruch. 

Beispiele:

Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder (A, B und C). A, B und C erhalten je ein Drittel.

Der Erblasser hat drei Kinder (A, B und C); C ist bereits verstorben, hinterlässt jedoch zwei Kinder (= Enkel des Erblassers). A, B erhalten je ein Drittel, die Enkel je ein Sechstel.

Der Erblasser hinterlässt 3 Kinder (A, B und C) und eine Ehefrau. A, B und C erhalten je zwei Neuntel und die Ehefrau bekommt ein Drittel.

Pflichtteilsansprüche

Eine Schranke zur testamentarischen Verfügungsfreiheit des Erblassers hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen. Es gibt den sogenannten Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen.

Dieser kommt zum Einsatz, wenn der Verstorbene ein Testament errichtet und pflichtteilsberechtigte Personen darin übergangen oder ungenügend berücksichtigt hat. 

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • die Nachkommen (leibliche Kinder und Adoptivkinder bzw. Enkelkinder, wenn Kinder verstorben sind),
  • die Ehegattin bzw. der Ehegatte aus aufrechter Ehe sowie die
  • eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner (nicht die Lebensgefährten),
  • die Vorfahren (Eltern, Großeltern etc.), wenn keine Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers vorhanden sind.

Geschwister und deren Nachkommen sind sind ebenso wie Lebensgefährten und Stiefkinder nicht pflichtteilsberechtigt! 

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Die Pflichtteilsquote beträgt

  • bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte jener Quote, die ihnen als gesetzlichen Erben zustehen würde,
  • bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.

Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch und gibt keinen Anspruch auf Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände.

Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, die Errichtung eines Inventars sowie die Schätzung des Nachlassvermögens durch Sachverständige zu beantragen. Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist diese Schätzung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Pflichtteilsverzicht 

Auf das Pflichtteilsrecht kann entweder zu Lebzeiten oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden.

Der zu Lebzeiten abgegebene Pflichtteilsverzicht ist notariatsaktspflichtig und kann allgemein oder beschränkt auf bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. das Unternehmen, eine bestimmte Liegenschaft) erfolgen.

Beispiel:
Ein Unternehmer ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen. Einer der Söhne, der vielleicht bereits im Unternehmen mitarbeitet, soll das Unternehmen erben. Da der Fortbestand des Unternehmens nicht durch den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau und des zweiten Sohnes gefährdet werden soll, schließt der Unternehmer mit diesen beiden Personen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ab. 

Erbvertrag 

Der Ehegatte kann auch durch einen Erbvertrag abgesichert werden. Der Erbvertrag soll dem überlebenden Ehegatten die Weiterführung des Unternehmens ermöglichen. Der Erbvertrag muss als Notariatsakt errichtet werden.

Auch für den Erbvertrag hat der Gesetzgeber eine Schranke gesetzt. Über ein Viertel des zu vererbenden Vermögens darf der Erbvertrag keine Regelungen enthalten. Dieses Viertel muss von Schulden und Pflichtteilsansprüchen frei bleiben und wird entweder nach den gesetzlichen Erbregeln verteilt oder es muss zusätzlich ein Testament über dieses Viertel verfasst werden.

Der Antritt des Erbes 

Wenn die Erben die Erbschaft annehmen wollen, haben sie eine Erbantrittserklärung abzugeben, aufgrund welcher ihnen die Erbschaft mit Beschluss (dem sogenannten Einantwortungsbeschluss) in ihren rechtlichen Besitz übertragen wird.

Davor, also zwischen dem Ableben des Erblassers und der Einantwortung, werden alle Rechte und Pflichten des Erblassers in der sogenannten "ruhenden Verlassenschaft", einer quasi-juristischen Person als Rechtsträger fortgesetzt. Um in dieser Zeit handeln zu können, benötigt die ruhende Verlassenschaft einen Vertreter, vergleichbar einem Geschäftsführer einer GmbH. 

Haftung nach ABGB

Unbedingte Erbantrittserklärung:

Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreicht und ob ihnen diese Verbindlichkeiten bekannt waren oder nicht. Mehrere Erben haften zur ungeteilten Hand.

Bedingte Erbantrittserklärung:

Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten zwar auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nur beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva. Mehrere Erben haften in Entsprechung ihrer Erbquoten. Im Falle der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist ein Inventar zu errichten und sind von Amtswegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen.

Haftung nach UGB

Für den Fall der Übernahme eines Einzelunternehmens im Wege der Erbfolge enthält zudem § 40 UGB besondere Haftungsregeln: Diese Haftung tritt neben die oben angeführte Erbenhaftung. Im Fall der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung geht die unternehmensrechtliche Haftung über die allgemeine Erbenhaftung hinaus. Das heißt, dass der Erbe auch bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung unbeschränkt haftet. Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene ein Einzelunternehmen betrieben hat und der Erbe dieses Unternehmen fortführt. 

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten diese Haftung auszuschließen: Die unbeschränkte Haftung tritt nämlich nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei Monate nach der Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird. D.h. der Erbe kann der unbeschränkten Haftung entgehen, indem er seinen Haftungsausschluss beim Unternehmensübergang ins Firmenbuch eintragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt machen lässt oder indem er dem Gläubiger den Haftungsausschluss unmittelbar mitteilt.

Fortbetriebsrecht

Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, ist nicht vererblich. Es erlischt mit dem Tod des Gewerbeinhabers. Mit dem Ableben des Gewerbeinhabers entsteht jedoch ein Fortbetriebsrecht der ruhenden Verlassenschaft. Der Vertreter der Verlassenschaft, der auch die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss, hat ohne unnötigen Aufschub den Fortbetrieb des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Fortbetriebsrecht der Angehörigen

Mit der Einantwortung, somit der Übernahme der Erbschaft durch die Erben, hat ein bestimmter Personenkreis das Fortbetriebsrecht, nämlich der Ehegatte (oder eingetragene Partner) und/oder die Kinder (auch Wahlkinder, Enkel und Urenkel). Voraussetzung für die Entstehung des Fortbetriebsrechts ist, dass dem Ehegatten bzw. dem Kind das Unternehmen ganz oder teilweise, aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen (z.B. als Erbe) oder einer Schenkung auf den Todesfall, zukommt. Bei Kindern ist die Fortführung lediglich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres möglich. Danach muss eine eigene Gewerbeberechtigung erlangt werden. 

Die Behörde kann von der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers absehen, wenn mit der Gewerbeausübung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden ist. Nach Antritt der Erbschaft ist der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) unverzüglich bekannt zu geben, ob der Gewerbebetrieb weitergeführt werden soll. Auf das Fortbetriebsrecht kann spätestens einen Monat nach der Einantwortung verzichtet werden.