Person mit Bart in blauem Pullover über Laptop gebeugt, im Hintergrund Utensilien einer Bar
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Betriebsanlagenrecht

In bestimmten Fällen brauchen Sie für Ihr neu zu gründendes Unternehmen eine Betriebsanlagengenehmigung. Auf zwei Arten von Genehmigungsverfahren können Sie dabei zurückgreifen.

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15.11.2023

Was ist eine gewerbliche Betriebsanlage?

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht man jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient. Oftmals sind diese Betriebsanlagen (auch Neu- oder Umbau) nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig. Das heißt: Es muss – vor Errichtung und Betrieb - eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt werden. Ausgenommen sind bloß vorübergehende Betriebsanlagen.

Gewerbliche Betriebsanlagen sind z.B. Werkstätten, Hotels, Gasthäuser, Abstellplätze für LKWs oder Produktionsbetriebe.

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist durch Einzelfallbetrachtung aber dann nicht notwendig, wenn sich Ihre Betriebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung auswirkt. Jedenfalls keine Betriebsanlagengenehmigung benötigen Anlagen die in der
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung genannt werden.

Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage müssen Sie bereits vor Baubeginn einholen. Im Allgemeinen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) die Genehmigungsbehörde.

Es gibt zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die sich auch in ihrer Dauer unterscheiden: das ordentliche Verfahren und ein vereinfachtes Verfahren.

Das ordentliches Verfahren verläuft in vier Phasen: Antragstellung, Vorprüfung durch die Behörde, Augenscheinverhandlung (unter Einbeziehung der Nachbarn) und Bescheid-Erlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen).

Da der Aufwand in der Regel ziemlich groß ist, hat der Gesetzgeber für so genannte Bagatelle-Anlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

Weitere Informationen zum Betriebsanlagenrecht und zu den Genehmigungsverfahren finden Sie im "Infoblatt Betriebsanlagengenehmigung".