Person mit langen rosaroten Haaren und Brille blickt lächelnd auf Papierdokumente
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Gebührenbefreiung (NeuFöG)

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) werden unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Neugründungen als auch entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von diversen Abgaben und Gebühren befreit.

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01.02.2024

Befreiung von bestimmten Gebühren und Abgaben

Die Befreiung bezieht sich im Wesentlichen auf:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungs­abgaben, die unmittelbar durch die Neugründung/Betriebsübertragung anfallen. (Durch die Gewerberechtsnovelle 2017 sind Gebühren und Abgaben aufgrund der Gewerbeordnung, wie z.B. Gewerbeanmeldungen, Güter- oder Personenbeförderungskonzessionen, Betriebsanlagegenehmigungen, Ansuchen um individuelle Befähigung etc., generell, auch ohne NeuFöG befreit.)
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer sowie die Gerichts­gebühren für die Eintragung in das Grundbuch, wenn für die Einbringung von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften Gesellschaftsrechte bzw. Anteile gewährt werden. Bei Betriebsüber­tragungen gibt es bei der Grunderwerbsteuer einen Freibetrag bis zu 75.000,- Euro.
  • Wenn Sie bei Neugründungen innerhalb der ersten 36 Monate Arbeitskräfte einstellen, werden Sie von bestimmten Lohnabgaben im Ausmaß von ca. 6 % befreit. Achtung: Gilt nicht bei Betriebsübertragungen.
  • KFZ-Um- und Anmeldung, wenn diese zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (z.B. bei Autobus-, Güterbeförderungs-, Taxi- und Mietwagenunternehmen) gehören. Achtung: Nur bei Betriebsübertragungen.

Voraussetzungen

Damit eine Neugründung vorliegt, muss eine neue betriebliche Struktur geschaffen werden. Für eine begünstigte Betriebsübertragung muss ein Betriebsinhaberwechsel erfolgen. Der:die Betriebsinhaber:in (Neugründung oder Übernahme) darf sich die letzten fünf Jahre weder im In- noch im Ausland gleichartig selbstständig betätigt haben.

Wird eine Gebührenbefreiung beantragt, so ist den betroffenen Stellen (z.B. Firmenbuch, Finanzamt) mit der Antragstellung ein NeuFöG-Formular (Erklärung der Neugründung) vorzulegen. Eine nachträgliche Vorlage und Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge ist grundsätzlich nicht möglich.

Wie kommen Sie zur Begünstigung

Das entsprechende Formular erhalten Sie bei beim Gründerservice, teilweise bei den Fachgruppen sowie den Bezirks- und Regionalstellen Ihrer Wirtschaftskammer.

Die Erklärung der Neugründung kann auch über das Unternehmensserviceportal elektronisch übermittelt (vorausgesetzt die Behörde verfügt über die technischen Voraussetzungen) oder als Ausdruck erstellt werden. Voraussetzung: ID Austria. Eine Beratung (elektronisch, telefonisch oder persönlich) der gesetzlichen Berufsvertretung (das ist bei einer gewerblichen Tätigkeit die WKO) ist auch in diesem Fall erforderlich und zu bestätigen.