Person mit kariertem Hemd und Arbeitsschürze telefoniert freudig und macht sich Notizen auf einem Klemmbrett während sie in einer Tischlerei steht
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Gewerberecht

Infos für Gründerinnen und Gründer

Lesedauer: 1 Minute

18.01.2024

Die Gewerbeordnung regelt die Berechtigung zur gewerblichen Tätigkeit. Dabei gibt es verschiedene Arten von Gewerben und gewisse Voraussetzungen sind zu beachten.

Die Gewerbeordnung

Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung, die von der Gewerbebehörde (BH, Magistrat) ausgestellt wird ("GISA-Auszug", früher "Gewerbeschein"). Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn Sie eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, durchführen.

Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbstständige Berufe, die meist durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Apotheker:innen, Notar:innen, Landwirt:innen usw.), bzw. die "Neuen Selbstständigen" (z.B. Psycho- und Physiotherapeut:innen, Vortragende usw.).

Es gibt auch Tätigkeiten bzw. Berufe, die nicht in der Gewerbeordnung geregelt sind. Diese Berufsgruppen sind teilweise auch Mitglied der Wirtschaftskammer (z.B. Bilanzbuchhaltung, Buchhaltung, Personalverrechnung etc.).

Welche Arten von Gewerben gibt es?

Man unterscheidet drei Arten von Gewerben:

  • freie Gewerbe
  • reglementierte Gewerbe und Handwerke
  • Rechtskraftgewerbe

Beim freien Gewerbe und reglementierten Gewerbe erfolgt der Ausübungsbeginn mit der Gewerbeanmeldung. Beim Rechtskraftgewerbe erfolgt der Ausübungsbeginn mit Erteilung des rechtskräftigen Bescheides der Gewerbebehörde. Eine Liste der freien und reglementierten gewerblichen Tätigkeiten finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Das Gründerservice sowie die Bezirks- und Regionalstellen unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Nutzen Sie das Gewerbeanmeldeservice der WKO

Welche Voraussetzungen gibt es?

Eine Gewerbeberechtigung erhalten Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz
  • keine Ausschließungsgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, in besonderen Fällen Insolvenzverfahren)
  • geeigneter Standort
  • bei reglementierten Gewerben: Befähigungsnachweis

Befähigungsnachweis

Je nach Art des Gewerbes müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen auch besondere Voraussetzungen erfüllen, z.B. ein Fachschulzeugnis, ein Meister- bzw. Befähigungszeugnis oder andere in der jeweiligen Befähigungsnachweis-Verordnung genannte Nachweise wie Verwendungszeiten.

Bei fehlendem Befähigungsnachweis haben Sie zwei Möglichkeiten, doch noch tätig zu werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Ihnen eine individuelle Befähigung festgestellt werden oder Sie bestellen eine gewerberechtliche Geschäftsführung.

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