Einstellen von Personal
Beschäftigungsformen und Technischer Arbeitnehmerschutz
Beschäftigungsformen
Die Erbringung von "Arbeitsleistungen" kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite Beschäftigungsformen – Wesentliche Unterschiede.
Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern finden Sie auf der Seite Mitarbeiter einstellen.
Bei Aufträgen (Werkverträgen) ist besonders darauf zu achten, dass es sich nicht um ein echtes/freies Dienstverhältnis handelt. Handelt es sich um ein echtes Auftragsverhältnis ist zu prüfen, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Wenn dies der Fall ist, ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Wenn es sich um keine gewerbliche, aber dennoch selbstständige Tätigkeit handelt, wird dies als Neuer Selbstständiger qualifiziert. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Info-Seite.
Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sind unbedingt im Vorfeld zu klären.
Technischer Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Die Einhaltung der technischen Sicherheitsbestimmungen wird durch Arbeitsinspektorate (staatliche Organe mit Zutrittsbefugnis) überwacht. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren hin zu prüfen und Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen. Diesen Vorgang nennt man Evaluierung, wobei ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angelegt wird.
Verpflichtend vorgeschrieben ist zusätzlich die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung aller Arbeitnehmer. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können dazu kostenlos die Dienste der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Anspruch nehmen (Antrag an die jeweilige Landesstelle der AUVA).