Person mit kariertem Hemd und Arbeitsschürze telefoniert freudig und macht sich Notizen auf einem Klemmbrett während sie in einer Tischlerei steht
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Einzelunternehmen

Alle Informationen im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen für die Schulden seines Unternehmens. Weil der Unternehmer das volle Risiko trägt, steht ihm auch der Gewinn alleine zu. 

Dass der Inhaber (Inhaber bedeutet, dass die Person sowohl Eigentümer als auch Pächter sein kann) des Unternehmens dieses alleine betreibt, bedeutet nicht, dass er gänzlich auf sich allein gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen. Auch die Mitarbeit seiner Familie im Unternehmen ist für ihn eine Möglichkeit der Unterstützung.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.

Firmenbuch

Als Einzelunternehmer müssen Sie sich erst bei Erreichen der Rechnungslegungspflicht in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze der Rechnungslegungspflicht liegt grundsätzlich bei 700.000 Euro Jahresnettoumsatz. 
Bei Nicht-Erreichen dieses Schwellenwertes ist eine freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht. Die Eintragung kann aufgrund der firmenrechtlichen Möglichkeiten interessant sein.

Firma

Sind Sie nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen Sie zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden Ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden. Eingetragene Einzelunternehmer können Personen, Sach- oder Fantasienamen verwenden, wobei ein zwingender Rechtsformzusatz wie „eingetragener Unternehmer“, „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „e.U.“, zu verwenden ist.

Beispiele:

Personenfirma: Springer e.U.

Sachfirma: XY Holzhandel e.U.

Fantasiebezeichnung: Complex e.U.

Sollte bei Gewerbetreibenden Vor- und Nachname nicht im Wortlaut enthalten sein, sind diese zusätzlich zu führen. Es ist auch möglich, zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung (z.B. „Gasthof zur Post“) zu verwenden.

Gewerbeberechtigung

Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich tätig sind, benötigen Sie dafür eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Dazu müssen Sie die allgemeinen und ggf. besonderen Voraussetzungen für das Erlangen einer Gewerbeberechtigung erfüllen. 

Wenn Sie die erforderlichen besonderen (fachlichen/kaufmännischen) Voraussetzungen nicht nachweisen können, können Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss sich im Betrieb entsprechend betätigen und als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

Sozialversicherung

Einzelunternehmer sind nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, können Sie sich von der Vollversicherung im Rahmen der Kleinstunternehmerregelung befreien lassen. Daneben bestehen weitere Ausnahmemöglichkeiten, z.B. für Studierende und im Haushalt tätige Personen.

Steuern

Als Einzelunternehmer werden Sie zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, außer sie fallen unter die Kleinunternehmerregelung (Jahresnettoumsatz bis 35.000 Euro)

Vorteile

  • Rasche, einfache Gründung: Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Gewerbeanmeldung.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zum Erreichen eines Jahresnettoumsatzes von 700.000 Euro
  • Möglichkeit der Ausnahme aus der gewerblichen Pflichtversicherung (Kleinstunternehmerregelung)

Nachteile

  • Unbeschränkte, persönliche Haftung
  • Persönliches Einbringen der gewerblichen Befähigung (falls erforderlich); ansonsten ist die Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig.