Blonde Person sitzt vor aufgeklapptem Laptop und hält Brillenbügel an die Lippen
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Sozialversicherung

Infos für Gründer:innen

Lesedauer: 2 Minuten

18.01.2024

Wenn Sie als Einzelunternehmer:in gewerblich tätig und damit aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung WKO-Mitglied, sind Sie bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Gewerbetreibende sind in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist dabei im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt, die Unfallversicherung hingegen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Pflichtversichert sind Einzelunternehmer:innen, Gesellschafter:innen einer OG, Komplementäre einer KG und geschäftsführende (handelsrechtliche) Gesellschafter:innen einer GmbH und FlexKapG (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind).

Während des ersten Monats nach Gründung müssen Sie sich bei der Sozialversicherung der Selbständigen melden. Auf der Website der SVS finden Sie Kontaktinformationen und Adressen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Es wird zwischen dem Beitragsprozentsatz und der Beitragsgrundlage unterschieden. In der Krankenversicherung sind 6,8 % und in der Pensionsversicherung 18,5 % der Beitragsgrundlage als Beitrag zu zahlen.

Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Basis ist der Jahreseinkommensteuerbescheid. Für die Unfallversicherung ist ein fixer Beitrag (unabhängig vom Einkommen) von derzeit € 11,35 monatlich (€ 136,20 jährlich) zu entrichten.

Im GSVG gibt es eine Mindestbeitragsgrundlage. Das heißt, Sie müssen auch dann Beiträge zahlen, wenn Ihre Einkünfte tatsächlich geringer sind oder ein Verlust vorliegt. Nach oben hin erfolgt die Begrenzung durch die Höchstbeitragsgrundlage. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Sozialversicherung für Gewerbetreibende".

Jungunternehmer:innen

Wenn Sie neu gegründet haben, gelten für Sie in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren Ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit fixe Mindestbeitragsgrundlagen. Hier wird Ihre finanzielle Situation bei Neugründung berücksichtigt.

Die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- sowie in der Pensionsversicherung (nicht nur für Neugründer) liegt bei der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (€ 518,44 monatlich). Weitere Informationen dazu finden Sie unter "Sozialversicherung für Neugründer".

Nebenberufliche Einkünfte (Mehrfachversicherung)

Sollte Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit auch einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegen Sie der sogenannten Mehrfachversicherung. Informationen hierzu finden Sie auf der Info-Seite "Mehrfachversicherung".

Kleinunternehmerregelung

Kleingewerbetreibende (Einzelunternehmen, deren jährlicher Gewinn den Betrag von € 6.221,28 und jährlicher Umsatz den Betrag von € 35.000,- nicht übersteigt) können sich auf Antrag auch von der Pflichtversicherung befreien lassen. Die Unfallversicherung (€ 136,20 jährlich) müssen jedoch trotzdem bezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Sozialversicherung der Kleingewerbetreibenden".

Arbeitskräfte

Falls Sie Arbeitskräfte einstellen wollen, müssen Sie diese nach dem ASVG versichern und vor ihrem Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Ihres Bundeslandes anmelden. Auf der Website der ÖGK finden Sie die Adressen der Standorte pro Bundesland.

Wenn Sie in den ersten drei Jahren nach Gründung Arbeitskräfte beschäftigen wollen, vergessen Sie nicht, das entsprechende Formular nach dem Neugründungsförderungsgesetz bei der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Finanzamt vorzulegen. Damit können Sie die Lohnnebenkosten reduzieren.


Kurzvideo zur Sozialversicherung und SVS

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